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Kosten für ambulant betreutes Wohnen
Je nach Betreuungsart und Umfang finanziert der Landschaftsverband Rheinland die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Die Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhaltes werden aus eigenen Einkünften oder Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsansprüchen gedeckt.
Bitte fragen Sie uns um Rat, wir helfen auch bei der Antragstellung.
Nur Einkommen über Freigrenze zählt
Im Rahmen der Eingliederungshilfe wird das Einkommen und das Vermögen der leistungsberechtigten Person bzw. bei Minderjährigen das der Eltern zur Bewilligung der Kostenübernahme herangezogen. Einkommen und Vermögen von Lebens- und Ehepartner*innen sowie sonstiger Familienmitglieder wird nicht hinzugezogen.
Bestimmte Leistungsgruppen sind bereits im Voraus von der Heranziehung zu einem Eigenbetrag ausgenommen. Hierunter fallen Leistungen zur Medizinischen Reha, zur Teilhabe an Bildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben (bspw. Beschäftigung in einer Werkstatt).
Eigene Beiträge werden zudem nicht fällig, wenn gleichzeitig neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII oder nach Paragraph 27a Bundesversorgungsgesetz erbracht werden.
Einkommen
Ein Eigenbeitrag von Seiten des*der Klienten*Klientin muss nur geleistet werden, wenn das monatliche Einkommen eine gewisse Grenze übersteigt. Dies wird zunächst geprüft und im nächsten Schritt die Höhe des Beitrags berechnet.
Zur Berechnung wird das steuerrechtliche Gesamteinkommen einbezogen.
Ein Eigenbeitrag ist nach aktuellem Stand (2024) erst ab einem Monatseinkommen von mehr als 2.373€ zu leisten. Das Jahresbruttoeinkommen darf hierbei 28.476€ nicht überschreiten. Unterhalb dieser Grenze muss kein Eigenbeitrag geleistet werden. Für Partner*innen und Kinder wird in gegebenen Fällen noch ein Zuschlag eingeräumt, der die Grenze erhöht.
Vermögen
Der Vermögensfreibetrag orientiert sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung und steigt dadurch dynamisch an. Im Jahr 2024 liegt das freigestellte Vermögen bei 71.190€. Alles Vermögen, was sich unterhalb dieser Grenze befindet, bleibt anrechnungsfrei. Die Vermögensgrenze bleibt dabei unangetastet durch den Personen- und Familienstand. Partner*innenvermögen wird nicht miteinbezogen.
Persönliches Budget
Das persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem Bedarf (z.B. chronisch Kranken oder Menschen mit Behinderung), anstatt einer traditionellen Sachleistung Geld oder Gutscheine zu erhalten. Sie können so selbst entscheiden, welcher Dienst oder welche Person die Hilfe erbringen soll, da sie die Dienstleistungen als „Kunde“*“Kundin“ unmittelbar bezahlen können. Die Höhe des persönlichen Budgets orientiert sich am Bedarf und „soll“ die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Durch die Leistungsform des „persönlichen Budgets“ soll das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Grundlage des persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt). Sind mehrere Kostenträger beteiligt, spricht man von „trägerübergreifender Komplexleistung“.
Ab 2008 ist das persönliche Budget als „Ist-Leistung“ wahlweise alternativ zur traditionellen Sachleistung abrufbar.
Nähere Informationen zum persönlichen Budget und wie es beantragt wird, gibt es hier.
Falls Sie Ihre Leistungen über das „persönliche Budget“ abdecken möchten, sprechen Sie mit uns. Wir machen Ihnen gerne ein detailliertes Angebot und erteilen eine detaillierte Budgetberatung.
Privatzahler
Betreute mit einem höheren Einkommen zahlen die Leistungen als Privatzahler. Gezahlt wird ein fest vereinbarter Stundensatz.
Bitte lassen Sie sich kostenfrei und unverbindlich beraten.


