Kosten für ambulant betreutes Wohnen

Je nach Betreuungsart und Umfang finanziert der Landschaftsverband Rheinland die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII.

Die Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhaltes werden aus eigenen Einkünften oder Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsansprüchen gedeckt.

Bitte fragen Sie uns um Rat, wir helfen auch bei der Antragstellung.

Persönliches Budget

Das persönliche Budget ermöglicht Menschen mit einem Bedarf (zum Beispiel chronisch Kranken oder Menschen mit Behinderung), anstatt einer traditionellen Sachleistung Geld oder Gutscheine zu erhalten. Sie können so selbst entscheiden, welcher Dienst oder welche Person die Hilfe erbringen soll, da sie die Dienstleistungen als „Kunde“ unmittelbar bezahlen können. Die Höhe des persönlichen Budgets orientiert sich am Bedarf und „soll“ die Höhe der bisherigen Sachleistungen nicht überschreiten. Durch die Leistungsform des „persönlichen Budgets“ soll das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen gestärkt werden. Grundlage des persönlichen Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigten Menschen (Budgetnehmer) und dem oder den Leistungsträger(n) (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt). Sind mehrere Kostenträger beteiligt, spricht man von „trägerübergreifenden Komplexleistung“.

Ab 2008 ist das persönliche Budget als „Ist-Leistung“ wahlweise alternativ zur traditionellen Sachleistung abrufbar.

Nähere Informationen zum persönlichen Budget und wie es beantragt wird, gibt es hier auf diesen Seiten.

Falls Sie Ihre Leistungen über das „persönliche Budget“ abdecken möchten, sprechen Sie mit uns. Wir machen Ihnen gerne ein detailliertes Angebot und erteilen eine detaillierte Budgetberatung.

Privatzahler

Betreute mit einem höheren Einkommen zahlen die Leistungen als Privatzahler. Gezahlt wird ein fest vereinbarter Stundensatz ohne zusätzliche Anfahrtskosten.

Bitte lassen Sie sich kostenfrei und unverbindlich beraten.

Ambulant betreutes Wohnen: Nur Einkommen über Freigrenze zählt

Die Einkommensgrenze wird wie folgt berechnet:

Zunächst werden vom erzielten Einkommen die Kosten für die damit verbundenen Aufwendungen abgezogen. Das können zum Beispiel Fahrtkosten oder Arbeitsmittel sein.

Dann wird geprüft, ob diese Summe über oder unter der gesetzlich definierten Einkommensgrenze liegt. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, muss keine eigene Kostenbeteiligung geleistet werden. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, werden vom übersteigenden Betrag 75 Prozent für eine Kostenbeteiligung gefordert.

Die Vermögensgrenze liegt bei 2.600 €. Die monatliche Einkommensgrenze liegt bei etwa 694 € zuzüglich einer angemessenen Miete.

Die gesetzlich definierte Einkommensgrenze (Stand Juli 2007) berechnet sich so:

  • Grundbetrag von derzeit 694,- Euro
  • zuzüglich Kaltmiete
  • zuzüglich Familienzuschlag: Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und jede weitere Person, die im Haushalt lebt und von der
  • Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. dem Ehegatten unterhalten wird, können jeweils derzeit 243 Euro angerechnet werden.

Kontaktaufnahme mit der Sozialpädagogische Betreuung e.V.

Bitte nutzen Sie zur Kontaktaufnahme unser Kontaktformular.